Grabstellengebühren

Zuständig

Auszug aus der derzeit gültigen Friedhofsgebührenordnung laut Gemeinderatsbeschluss vom 22. September 2017:

§ 2

Grabstellengebühren  

1. Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen, auf 10 Jahre bei Urnennischen (in einer Urnenwand)  und 30 Jahre bei Grüften beträgt für

a) Erdgrabstellen:

 1. für 2 Leichen und Urnen
 € 130,00
 2. für 4 Leichen und Urnen
 € 260,00

b) sonstige Grabstellen:

 1. Gruft für  6  Leichen und Urnen
 € 990,00    
 2. Urnennische für  4  Urnen 
 € 600,00

 

§ 3

Verlängerungsgebühren  

1. Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.  

2. Für sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.