Aufschließungsabgabe und Ergänzungsabgabe

Zuständig

Gemäß § 38 Abs. 3 der NÖ Bauordnung wird die Aufschließungsabgabe (A) aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz errechnet:

A= BL x BKK x ES

Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe beträgt per 01.01.2023  € 500,00 / pro lfm. der Berechnungslänge.

Die Berechnungslänge ist die Seitenlänge eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates.

Der Bauklassenkoeffizient beträgt derzeit 1,25.

Beispiel: Bauparzelle mit 900 m²
Die Wurzel aus 900 ist 30 = Seitenlänge eines flächengleichen Quadrates.
30 x 1,25 x Einheitssatz von € 500,00 = Aufschließungsabgabe von € 18750,00

Informieren Sie sich unter Förderungen über die Möglichkeit der Wohnbauförderung unserer Gemeinde im Zuge
Vorschreibung der Aufschließungsabgabe. Mehr Infos unter Wohnbauförderung bzw. Betriebsförderung.

Die Aufschließungsabgabe ist der Kostenbeitrag des Eigentümers eines im Bauland gelegenen Grundstückes zu den Straßenbaukosten --> Interessentenbeitrag (z.B. für Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung).
Die Abgabe ist eine einmalig zu entrichtende Gemeindeabgabe die im § 38 der NÖ Bauordnung geregelt ist und wird entweder bei Erklärung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Bauplatz oder bei der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes vorgeschrieben.

Wurde die Aufschließungsabgabe einmal entrichtet, wird sie ins Grundbuch eingetragen und stellt somit eine Wertsteigerung des Grundstücks dar.


Eine Ergänzungsabgabe wird fällig, wenn sich das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert. Auch wenn zum damaligen Zeitpunkt kein Bauklassenkoeffizient angewendet bzw. nur mit eins angenommen wurde ist laut § 39 der NÖ Bauordnung, aufgrund von etwaigen Baubewilligungen für Neu- oder Zubauten eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben.

Die Berechnungsformeln für die Ergänzungsabgabe sind sehr komplex und je nach Auslösegrund unterschiedlich, weswegen für jeden Fall eine seriöse Auskunft nur über das Gemeindeamt möglich ist.